Versicherungsvertrag

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Lexikon - V - Versicherungsvertrag

Der Krankenversicherungsvertrag ist ein Vertrag des Bürgerlichen Rechts; er wird zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer abgeschlossen. Wie jeder andere bürgerlich-rechtliche Vertrag kommt auch der Krankenversicherungsvertrag durch Antrag und Annahme des Antrages zustande.

Der Krankenversicherungsvertrag unterliegt den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie den Richtlinien des Versicherungsvertragsgesetzes. Bestandteil des Vertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nebst Tarifbedingungen und die Tarife.

Da es sich bei dem Krankenversicherungsvertrag um einen bürgerlich-rechtlichen Vertrag handelt, besteht - mit Ausnahme einzelner spezieller Konstellationen - kein Kontrahierungszwang, d.h. niemand muss ungewollt einen Vertrag abschließen. Das Versicherungsunternehmen ist also - von Ausnahmen abgesehen - nicht gezwungen, Anträge anzunehmen.

Der Versicherungsvertrag verpflichtet den Versicherer, die vereinbarte Leistung im Versicherungsfall zu erbringen, und den Versicherungsnehmer zur Zahlung des Beitrages.

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