|
| |
Lexikon - V - Versicherungspflicht bei Auszubildenden
Auszubildende
Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz sind versicherungspflichtig.
Auszubildende in öffentlichen Verwaltungen sind versicherungsfrei.
Werden Jugendliche in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines karitativen Erziehungsheimes nach Art der Ausbildung in gewerblichen Betrieben
ausgebildet, ist auch hier von einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes auszugehen.
Das Gleiche gilt für Ausbildungsverhältnisse der durch vormundschaftlichen Beschluss an die Fürsorge überwiesenen Jugendlichen,
die in einem Erziehungsheim aufgenommen sind.
zurück zum Lexikon - V
| |
Kostenloses und unverbindliches Vergleichsangebot
| |