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Lexikon - U - Überschussverwendungsquote
Definition:

Aussage:
Diese Kennzahl zeigt an, in welchem Umfang der wirtschaftliche Gesamterfolg an die Versicherten weitergegeben wird.
Hinweise:
Nach den bestehenden Rechtsvorschriften muss der überwiegende Teil der überschüsse, die in der PKV erzielt werden,
wieder für die Versicherten verwendet werden. Nach dem VAG ist der überschuss (=Rohergebnis nach Steuern) eines Unternehmens in folgender
Weise zu verwenden:
- § 12 a Abs. 1 VAG verpflichtet die Unternehmen, einen genau definierten Betrag für Beitragsentlastungsmaßnahmen im Alter
zurückzustellen.
- Der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung ist grundsätzlich ein Betrag zuzuführen,
der zusammen mit den Verpflichtungen gemäß § 12 a Abs. 1 VAG und der poolrelevanten RfB aus der PPV mindestens einen Betrag von 80%
des Rohergebnisses nach Steuern ergibt.
- Die nach der Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung noch vorhandenen Mittel werden zur
Auffüllung des Eigenkapitals benötigt, um den Solvabilitätsvorschriften Rechnung zu tragen.
- Bei Aktiengesellschaften werden aus den Rohergebnissen nach Steuern zudem die Dividenden an die Aktionäre geleistet.
Die Quote ist immer vor dem Hintergrund der absoluten Höhe des Rohergebnisses nach Steuern zu sehen. Deshalb muss
die Quote in unmittelbarem Zusammenhang mit dem versicherungsgeschäftlichen Ergebnis und der erzielten Nettoverzinsung betrachtet werden.
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