Subsidiarität

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Lexikon - S - Subsidiarität

Die Subsidiarität bestimmt beim Zusammentreffen mehrerer Leistungsträger die Reihenfolge in der Inanspruchnahme. Ist im Vertrag eine Subsidiarität vereinbart, so ist der VN verpflichtet, erst die Leistungen des anderweitigen Versicherers in Anspruch zu nehmen.

Im Bereich der PKV ist eine Subsidiarität in § 5 Abs. 3 MB/KK vereinbart. Bei Ansprüchen auf Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung oder der Gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge ist ein Leistungsanspruch nur für die Aufwendungen gegeben, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Wir leisten demnach subsidiär. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld.

Nimmt der VN die Leistungen der genannten Kostenträger nicht in Anspruch, so ist der Versicherer berechtigt, einen entsprechenden Abzug vorzunehmen.

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