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Lexikon - S - Subsidiarität-Solidarität
Das Subsidiaritätsprinzip ist ein wesentlicher Baustein der ( "Ordnungsprinzipien einer sozialen Marktwirtschaft".
Es fordert, dass alles, was der einzelne Mensch und die kleinen sozialen Gemeinschaften (Familie, Nachbarschaft u. ä.)
aus eigener Initiative zu leisten vermögen, nicht der Gesellschaft als Aufgabe zugewiesen werden darf.
Das Gegenstück zum Subsidiaritätsprinzip ist das Solidaritätsprinzip.
Nach dem Solidaritätsprinzip ist es ausschließlich Aufgabe von Staat und Gesellschaft, den notleidenden Menschen zu helfen
und den Ausgleich zugunsten der wirtschaftlich und sozial Schwachen zu bewerkstelligen.
Eine Sozialordnung, die vorwiegend auf dem Subsidiaritätsprinzip aufgebaut ist, lässt sich als System der Selbsthilfe definieren.
Eine Sozialordnung, die rein nach dem Solidaritätsprinzip organisiert ist, führt zum Wohlfahrts- und Versorgungsstaat.
Die praktische Gestaltung wirtschaftlicher Entscheidungen bewegt sich immer in diesem Spannungsfeld.
Die klarste Formulierung des Subsidiaritätsprinzips findet sich übrigens in der Enzyklika "Quadragesimo anno" aus dem Jahre 1931:
"Was dasjenige, was der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen
und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die Gerechtigkeit, das,
was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können,
für die weitere und übergeordnetere Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen.
Jede Gesellschaftstätigkeit ist ihrem Wesen nach subsidiär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen,
darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen."
Ludwig Erhard, der "Vater" des deutschen Wirtschaftswunders, warnte übrigens schon 1956 (ohne das Subsidiaritätsprinzip
namentlich zu erwähnen) ausdrücklich davor, "private Initiativen bei der Versorgung für die Wechselfälle
und Notstände des Lebens auch dann auszuschalten, wenn der einzelne dazu fähig und gewillt ist, selbstverantwortlich
und eigenständig vorzusorgen".
Für die private Krankenversicherung (PKV) bedeutet das Subsidiaritätsprinzip praktisch,
dass beim Zusammentreffen mehrerer Leistungsträger die Reihenfolge der Inanspruchnahme bestimmt wird.
Ist im Versicherungsvertrag eine Subsidiarität vereinbart, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
erst die Leistungen des anderweitigen Versicherers in Anspruch zu nehmen.
Im Bereich der PKV ist eine Subsidiarität in § 5 Absatz 3 MB/KK vereinbart.
Bei Ansprüchen auf Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung oder Gesetzlichen Rentenversicherung,
auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge ist ein Leistungsanspruch nur für die Aufwendungen gegeben,
welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Wir leisten demnach subsidiär.
Ausgenommen hiervon sind Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld.
Nimmt der Versicherungsnehmer die Leistungen der genannten Kostenträger nicht in Anspruch, so ist der Versicherer berechtigt,
einen entsprechenden Abzug zu machen.
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