Spartentrennung

Navigation
Startseite
PKV
Gesundheitsreform
Lexikon
Kontakt
Impressum
Seitenübersicht

Lexikon - S - Spartentrennung

Definition:
Unter Spartentrennung versteht man die Regelung, dass bestimmte Versicherungszweige von einem Versicherungsunternehmen allein zu betreiben sind. In diesen Fällen ist der Gesellschaft untersagt, mehrere Sparten (z.B. Lebensversicherung und Krankenversicherung) zu führen.

Geschichte:
Der Gedanke der Spartentrennung ist mehr als 100 Jahre alt. Der Entwurf eines preußischen Gesetzes betreffend den Geschäftsverkehr der Versicherungsanstalten von 1869, der niemals in Kraft getreten ist, aber von der Ministerialbürokratie angewandt wurde, stellte erstmals den Grundsatz der Spartentrennung auf. Er sah vor, dass nur solche Lebensversicherungsgesellschaften konzessioniert werden konnten, die sich mit keinem anderen Versicherungszweig befassen. Eine entsprechende Regelung ist in das Reichsgesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen (VAG) vom 12. Mai 1901 nicht aufgenommen worden. Unter Berufung auf Wahrung der Belange der Versicherten hat die Praxis des Reichsaufsichtsamtes die Spartentrennung für einzelne Versicherungszweige entwickelt und in ständiger übung spezielle Gesellschaften für den Betrieb der Lebens-, Kranken- Rechtsschutz- und Kreditversicherung gefordert. Erst durch das 14. änderungsgesetz zum VAG von 1983 hat die Spartentrennung aufgrund der Ersten EG-Lebensrichtlinie ihre gesetzliche Regelung in Deutschland gefunden.

Gründe:
Für die Spartentrennung sprechen

  • Transparenz
  • verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten
  • Verwendung von Beiträgen und Leistungen ausschließlich für die jeweilige Sparte
  • keine "Quersubventionierung" anderer Sparten
  • Verwendung eventueller überschüsse allein zu Gunsten der Versicherten der betreffenden Sparte
  • Konkurssicherung

PKV: Für die private Krankenversicherung besteht das Gebot der Spartentrennung nicht generell, sondern nur, soweit es mit Rücksicht auf die Wahrung der Belange der Versicherten und die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Verträgen erforderlich ist. Gerechtfertigt wird das Erfordernis des ausschließlichen Betriebes der Krankenversicherung durch ihre exakte mathematisch-statistische Grundlage sowie die Notwendigkeit der Sicherstellung der angesammelten Altersrückstellung der Versicherten. Insbesondere soll so dem Umstand Rechnung getragen werden, dass aufgrund der Entrichtung höherer Beiträge in jungen Jahren für das mit dem Alter zunehmende Krankheitsrisiko die Altersrückstellung zu bilden ist. Die Spartentrennung ist ständige Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes und bis heute konsequent durchgehalten worden.

Über die bereits genannten Gründe für die Spartentrennung kommt in der PKV hinzu, dass sie substitutiven Schutz bietet, der den GKV-Schutz der Art nach ersetzt. Die Versicherten sind auf Dauer auf den PKV-Schutz angewiesen. Die Qualität des PKV-Schutzes muss gesichert bleiben und darf nicht durch die Aufhebung des Spartentrennungsgebots und dadurch z.B. mögliche Quersubventionierungen anderer Sparten gefährdet werden.

Die Spartentrennung ermöglicht der deutschen PKV die Wahrung ihrer Identität in unserem zweigegliederten Krankenversicherungssystem, in dem sie das Spiegelbild der ebenfalls spartengetrennten gesetzlichen Krankenversicherung darstellt. Die PKV ist in unserem Krankenversicherungssystem gleichberechtigter Partner der GKV und muss ihre ganzen Kräfte und ihre Aufmerksamkeit auf die ihr aus der Sozialgesetzgebung heraus gestellten Aufgaben konzentrieren.


Quellen
Sahmer, Sybille Private Krankenversicherung in Europa in: Zeitschrift für das Versicherungswesen, Nr. 9/91,
Seite 214 ff.
Schmidt, Reiner Versicherungsalphabet, S. 264, Karlsruhe, 1976
ohne Verfasser Spartentrennung in: Der Versicherungskaufmann, Nr. 6/91, S. 15

zurück zum Lexikon - S

Kostenloses und unverbindliches Vergleichsangebot

Krankenversicherung | Private Krankenversicherung | Gesundheitsreform 2006 | Lexikon | Kontakt | Impressum | Seitenübersicht