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Lexikon - P - Praktikanten
Für Praktikanten gibt es eine gesondert geregelte Versicherungspflicht.
Praktikanten sind Personen, die während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung
vorgeschriebenes Praktikum absolvieren. Es gibt im wesentlichen drei Arten von Praktikanten. Solche, die
- das Praktikum an der Hochschule/Fachhochschule ableisten
- das Praktikum außerhalb der Hochschule/Fachhochschule absolvieren, aber dort weiterhi immatrikuliert sind
- das Praktikum ohne Bindung an die Hochschule/Fachhochschule absolvieren.
Die Personen der 1. und 2. Gruppe sind ihrem Erscheinungsbild nach Studenten, d.h., sie unterliegen der studentischen Krankenversicherungspflicht.
Praktikanten, die nicht an einer Hochschule oder Fachhochschule immatrikuliert sind, unterliegen der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer,
soweit sie aus der berufspraktischen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen erzielen.
Das bedeutet: Eine Versicherungspflicht als Praktikant kann sich nur für solche Personen ergeben, die nicht an einer Hochschule oder
Fachhochschule immatrikuliert sind und aus ihrer berufspraktischen Tätigkeit kein Einkommen erzielen. Zu beachten ist dabei, dass sich nach
verschiedene Ländermodellen abweichende Sonderbestimmungen ergeben können.
Versicherungspflichtige Praktikanten können sich wie Studenten von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiungsvorschrift
hat aber kaum Bedeutung, weil die Praktikanten fast ausschließlich entweder als Studenten oder als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind.
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