Mitversicherung nach Eheschließung

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Lexikon - M - Mitversicherung nach Eheschließung

Beantragt der Versicherungsnehmer die Mitversicherung des Ehepartners innerhalb zweier Monate nach Eheschließung, entfällt die allgemeine Wartezeit.
Voraussetzung dafür ist: Es wird ein gleichartiger Versicherungsschutz beantragt und der Versicherungsnehmer selbst ist seit mindestens drei Monaten bei dem Versicherer versichert.

Siehe auch Stichwort "Wartezeiten".

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