Kündigung durch den Versicherungsnehmer

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Lexikon - K - Kündigung durch den Versicherungsnehmer

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird mit dem Zugang beim Versicherer wirksam.

Wir unterscheiden zwischen ordentlichem und außerordentlichem Kündigungsrecht.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Eine Kündigung kann rechtswirksam nur vom Versicherungsnehmer oder von einem Bevollmächtigten bei gleichzeitiger Vorlage der Vollmacht des Versicherungsnehmers ausgesprochen werden.

Näheres siehe Stichworte "Kündigung wegen Versicherungspflicht, Kündigung wegen Beitragsanpassung, Kündigung wegen Rücktritt, Anfechtung oder Kündigung durch den Versicherer".

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