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Lexikon - K - Krankenversicherung der Dienstordnungs-Angestellten
Nach § 351 Abs.1 RVO sind die Krankenkassen dazu verpflichtet, für ihre besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder
gemeindliche Beamte sind, eine Dienstordnung auszustellen.
Es ist bei der Erstellung darauf zu achten, dass die Dienstordnung nur Leistungen vorsieht, die sich an die Regelungen und an die Grundsätze der
für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen anlehnen.
Die Vorschrift des § 257 SGB V über den Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag findet auf die DO-Angestellten der
Krankenversicherungsträger keine Anwendung. Denn die DO-Angestellten fallen nicht unter das Schutzsystem der sozialen Krankenversicherung,
sondern unter das System der beamtenrechtlichen Fürsorge.
Die Krankenkassen und ihre Verbände haben sich dem gemäß bei den Leistungen für Krankheit an ihre DO-Angestellten
"an Struktur und System des geltenden Beihilferechts des Landes zu halten".
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