Gerichtsstand

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Lexikon - G - Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist im § 17 MB/KK 94 (MB/KT 94) geregelt.

Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Sitz des Versicherers oder bei dem Gericht des Ortes anhängig gemacht werden, wo der Vermittlungsagent zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hatte.

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