Gemischte Krankenanstalten

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Lexikon - G - Gemischte Krankenanstalten

Der Versicherte hat grundsätzlich die freie Wahl unter allen Krankenhäusern, die

  • unter ständiger ärztlicher Leitung stehen
  • über ausreichende diagnostische Fähigkeiten verfügen
  • Krankengeschichten führen.

Einschränkung: Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, besteht eine Leistungspflicht nur dann, wenn der Vericherer die tariflichen Leistungen vor Beginn der Behandlung schrifllich zugesagt hat (§4 Abs.5 MB/KK).

Betroffen von dieser Regelung sind die sogenannten "gemischten Krankenanstalten". Dieser Ausdruck ist mit keiner Wertung zur Qualität der Klinik verbunden. Vielmehr werden damit Häuser bezeichnet, in denen anders als in reinen Krankenhäusern, zusätzlich Kuren und Sanatoriumsbehandlungen durchgeführt oder Rekonvaleszenten aufgenommen werden. Der Krankenversicherer behält sich die vorherige Prüfung der medizinischen Indikation für eine Krankenhausbehandlung vor. Die vorherige schriftliche Zusage ist Leistungsvoraussetzung.

Bei einem Aufenthalt in einem solche Haus empfiehlt es sich, den Krankenversicherer rechtzeitig und unverzüglich zu informieren. Der Meldung sollte möglichst ein ärztlicher Bericht über die vorausgegangene ambulante Behandlung, über den derzeitigen Befund und über den konkreten Einweisungsgrund beigefügt werden.

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