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Lexikon - F - Freie Heilfürsorge
Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes, Polizeivollzugsbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit steht für ihre Person freie
Heilfürsorge bzw. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zu.
Das gleiche gilt für Wehrpflichtige für die Zeit des Wehrdienstes. Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben,
erhalten Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind.
Der Anspruch auf freie Heilfürsorge hat Vorrang vor dem Anspruch auf Gewährung von Beihilfen (Subsidiaritätsprinzip).
Über die freie Heilfürsorge hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen der Beihilfevorschriften beihilfefähig.
Durch die freie Heilfürsorge für den Beamten bzw. Soldaten bleibt die Beihilfeberechtigung für die
berücksichtigungsfähigen Angehörigen unberührt. Für seine berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen
erhält der Beamte (Soldat) mit freier Heilfürsorge also die gleichen Beihilfen wie alle anderen Beihilfeberechtigten.
Die Angehörigen können entweder gesetzlich krankenversichert sein oder sich unter Inanspruchnahme der Beihilfe privat versichern lassen.
Der Beitragssatz für den Heilfürsorgeberechtigten in der gesetzlichen Krankenkasse ist vermindert, da er selbst die Kassenleistungen
nicht in Anspruch nimmt und somit die Kassen nur die Familienversicherung durchführen müssen.
Nach der Pensionierung erhalten die Heilfürsorgeberechtigten wie andere Beamte auch Beihilfe für sich selbst.
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