|
| |
Lexikon - F - Folgebeitrag
Folgebeitrag
Folgebeitrag ist jede der ersten Beitragsrate folgende Monatsrate, ferner jeder Erhöhungs- oder Mehrbeitrag aufgrund einer Erhöhung des
Versicherungsschutzes.
Die Fälligkeit des Folgebeitrags wird durch die AVB geregelt. Die Beitragsraten sind danach am Ersten eines jeden Monats fällig.
Wird der Folgebeitrag vom VN nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer nach § 39 VVG dem VN schriftlich eine Zahlungsfrist von
mindestens 2 Wochen setzen. Zahlt der VN innerhalb dieser Frist nicht, so befindet er sich im "qualifizierten Zahlungsverzug", der Rechtsfolgen nach
sich zieht.
Näheres siehe Stichwort "Mahnverfahren".
zurück zum Lexikon - F
| |
Kostenloses und unverbindliches Vergleichsangebot
| |