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Lexikon - E - Erstbeitrag
Erstbeitrag
Beim Erstbeitrag handelt es sich um den zeitlich ersten Beitrag. Alle zeitlich späteren Beiträge sind Folgebeiträge.
Die erste Beitragsrate ist im Sinne des § 38 VVG der Erstbeitrag.
Nach § 8 (3) der AVB ist der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate spätestens unverzüglich nach Aushändigung des
Versicherungsscheines zu zahlen. Allein durch Zustellung der Annahmeerklärung wird der Beitrag noch nicht fällig.
Wurde Lastschrifteinzugsermächtigung vom VN erteilt, gilt der erste Beitrag als gezahlt - Einlösung vorausgesetzt.
Erhalten wir den ersten Beitrag nicht innerhalb von 3 Monaten ab seiner Fälligkeit, ist der fiktive Rücktritt vom Vertrag nach § 38 VVG
wirksam geworden. Das Versicherungsverhältnis ist automatisch ab Beginn aufgelöst.
Der fiktive Rücktritt tritt jedoch nur dann ein, wenn der Erstbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht wird.
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