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Lexikon - E - Eigenkapitalquote
 *) ggf. zu kürzen um noch nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
Aussage: Die PKV-Unternehmen müssen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge ausreichendes
Eigenkapital bilden. Die Höhe bemisst sich aufgrund einer zu bedeckenden Solvabilitätsspanne. Ein Maß
für die Solvabilität eines Unternehmens ist die Eigenkapitalquote. Das Eigenkapital dient somit dem
Unternehmen zum Ausgleich kurzfristiger Verluste.
Hinweise:
Die Eigenkapitalbildung ist nach § 53 c VAG gesetzlich vorgeschrieben. Dabei kann eine Eigenkapitalquote unter 5%
im Hinblick auf die notwendige Solvabilität als problematisch angesehen werden. Wird die Mindestanforderung an die
Solvabilität unterschritten, dann muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen ihrer Finanzaufsicht einschreiten.
Andererseits sind Erhöhungen des Eigenkapitals aus dem Jahresergebnis durch Rechtsvorschriften (u.a. § 12 a
Abs. 1 und 81 d VAG in Verbindung mit § 4 der überschussverordnung) Grenzen gesetzt, da im Allgemeinen
mindestens 80% des Rohergebnisses nach Steuern den Versicherten zugute kommen müssen.
Bei einer Aufstockung des Eigenkapitals muss die darauf mit dem Thesauriersatz entfallende Steuer abgeführt werden;
unter Berücksichtigung der Körperschaftssteuer, des Solidaritätszuschlags und der Gewerbeertragssteuer
muss für jede Mark Eigenkapitalzufuhr eine Steuer von mehr als einer Mark entrichtet werden. Wegen der Mindestbesteuerungsregel des § 21 KStG,
d.h. der Steuer auf die Bewirtschaftung des Eigenkapitals, löst jede Eigenkapitalbildung zudem dauerhaft mehr Steuern aus.
Da Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ihr Eigenkapital nur aus dem Jahresüberschuss bilden können,
während Aktiengesellschaften zumindest die grundsätzliche Möglichkeit haben, ihr Eigenkapital auch
über die Aktionäre zu finanzieren, sind bei einer Beurteilung der Eigenkapitalquote auch die Unterschiede
zwischen den Rechtsformen der Unternehmen zu beachten.
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