Eigenkapital

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Lexikon - E - Eigenkapital

Eigenkapital ergibt sich lt. Bilanz als Differenz zwischen Vermögen (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva). Unterbewertung bzw. Überbewertung verkleinert bzw. vergrößert das buchmäßig ausgewiesene Eigenkapital. Erst bei Verkauf oder Liquidation ist die reale Höhe zu ermitteln.

Das Eigenkapital setzt sich zusammen aus

Bei einem Versicherungsverein auf GegenseitigkeitBei einer Aktiengesellschaft
Gründungsstock und/oder Grundkapital
Verlustrücklage (gem. § 37 VAG)gesetzliche Reserve (§ 150 AktG)
Gewinnvortrag
Freie RücklagenFreie Rücklagen
Stille RücklagenStille Rücklagen

Gründungsstock:
Kapital für die Gründung und die ersten Betriebskosten; darf nur aus Jahreseinnahmen getilgt werden.

Verlustrücklage:
Gesetzliche Rücklage nach § 37 VAG für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit stellt eine Rücklage für einen außergewöhnlichen Verlust dar.

Gesetzliche Reserve:
Zu bilden nach § 150 AktG (20% des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses, bis die Rücklage 10% oder einen gemäß Satzung höheren Prozentsatz des Grundkapitals erreicht hat).

Gewinnvortrag:
Teil des Bilanzgewinns, der nicht an die Aktionäre ausbezahlt wird (Dividende) oder der nicht den Rücklagen zugeführt wird.

Stille Rücklagen:
Entstehen durch Unterbewertung von Vermögensteilen oder überbewertung von Passivposten durch gesetzliche Bewertungsvorschriften oder Ermessensspielräume bei der Bewertung.

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