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Lexikon - D - Doppelversicherung
Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn für dasselbe Interesse bei mehreren Versicherern Anspruch auf
Kostenersatz besteht und die tarifliche Leistung der beteiligten Versicherer zusammen den Vermögensschaden übersteigt.
Da in der Schadensversicherung die Versicherungsleistung grundsätzlich nicht über den tatsächlichen
(erstattungsfähigen) Vermögensschaden hinausgehen darf (nach § 55 VVG gilt der "Schaden als
Höchstgrenze"), hat das VVG in § 59 die Abwicklung des Versicherungsfalls und die Aufteilung des Schadens auf die
betroffenen Versicherer ausdrücklich geregelt:
Jeder der beteiligten Versicherer haftet dem VN in Höhe seiner tariflichen Leistung; der VN kann aber "im ganzen
nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen" (§ 59 Abs. 1).
Die Versicherer müssen den Schaden untereinander ausgleichen, und zwar nach dem Verhältnis der Beträge,
"deren Zahlung ihnen dem VN gegenüber vertragsgemäß obliegt" (§ 59 Abs. 2).
Vom Bestehen eines anderweitigen Versicherungsvertrages muss der Versicherer wegen einer sachgerechten Abwicklung
etwaiger Versicherungsfälle prinzipiell Kenntnis haben:
Versicherungsverhältnisse, die bereits bei der Antragstellung bestehen, werden im Versicherungsantrag erfragt; wird
nachträglich eine Krankheitskostenversicherung abgeschlossen (oder von der Versicherungsberechtigung in der
gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch gemacht), ist der VN verpflichtet, den Versicherer unverzüglich davon zu
unterrichten (§ 9 Abs. 4 MB/KK). Hat der VN eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, "so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig" (§ 59 Abs. 3).
Mitgliedschaft in der GKV?
Das Zusammentreffen von Leistungen aus PKV und GKV bildet zwar keine echte Doppelversicherung, wird aber in der
Praxis wie eine solche behandelt. Beim Zusammentreffen privatrechtlich begründeter Versicherungsleistungen mit
Leistungen aus einer GKV liegt (soweit sie inhaltlich deckungsgleich sind) von der Sache her gesehen eine
Doppelversicherung vor, jedenfalls dann, wenn die GKV nicht die "Sachleistung", sondern Kostenerstattung erbringt.
Da sich diese Leistung materiell nicht grundsätzlich von einer PKV-Leistung unterscheidet und großenteils die
Leistungsgebiete gleichartig strukturiert sind, gelten auch hier die Grundsätze des "Bereicherungsverbotes".
Wie werden Beihilfeleistungen bewertet?
Eine Doppelversicherung setzt voraus, dass es sich um versicherungsrechtliche Ansprüche und Verträge auf
der Grundlage des Privatrechts handelt. Ansprüche gegen einen Beihilfeträger können also niemals zu einer Doppelversicherung führen.
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