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Lexikon - B - Bundesknappschaft
Die in knappschaftlichen Betrieben Beschäftigten unterliegen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - der
Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Krankenversicherung. Dieser Versicherungsträger unterscheidet sich
insofern von den übrigen gesetzlichen Krankenkassen, als er
- kein Befreiungsrecht für Angestellte mit Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze kennt (die
Krankenversicherungspflicht ist auf alle rentenversicherungspflichtigen Angestellten ohne Einkommensgrenze ausgedehnt).
- den pflicht- oder freiwillig versicherten Angestellten nebst deren volljährigen familienversicherten Angehörigen
gestattet, an Stelle der kassenärztlichen Behandlung privatärztliche Behandlung zu wählen.
Im ambulanten Kostenbereich werden bei privatärztlicher Behandlung jeweils die knappschaftlichen Kassensätze
erstattet, während bei stationärer Behandlung die Wahlleistungen im Zweibettzimmer eines Knappschaftskrankenhauses
erstattet werden. Bei Inanspruchnahme anderer Krankenhäuser (auch in sogenannten Vertragskrankenhäusern der
Knappschaft) können dem Versicherten also Restkosten entstehen.
Beim Rentenbezug entfallen die knappschaftlichen Sonderleistungen, d.h., Rentner haben nur noch Anspruch auf ärztliche
Versorgung mit Behandlungsschein bzw. auf die allgemeinen Krankenhausleistungen. Gegen einen zusätzlichen Beitrag von
3% des Einkommens können sie jedoch weiterhin als Privatpatient ins Krankenhaus gehen. Bei Rentenbeginn ist also zu
prüfen, ob es für den Versicherten günstiger ist, die Sonderleistung gegen die 3% weiterzuversichern und
den "Knappschaftstarif" bestehen zu lassen oder auf die Sonderleistung zu verzichten und den Versicherungsschutz auf
die normale Krankenhauszusatzversicherung umzustellen.
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