Beitragskalkulation in der PKV

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Lexikon - B - Beitragskalkulation in der PKV

Gesetzliche Grundlage der Beitragskalkulation in der privaten Krankenversicherung sind die §§ 11 und 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

  • § 11 VAG schreibt für die Lebensversicherung bestimmte Rechnungsgrundlagen für die Versicherungsbeiträge vor.
  • § 12 VAG erstreckt den Geltungsbereich auch auf die Private Krankenversicherung. Das bedeutet vor allem, dass die private Krankenversicherung nur mit Alterungsrückstellungen betrieben werden darf.

Vereinfachte Darstellung:
Als wesentlicher Grundsatz des mathematischen Modells der PKV ist - im Gegensatz zur GKV - das äquivalenzprinzip anzusehen. Die Anwendung des äquivalenzprinzips erfordert, dass die Beiträge und Alterungsrückstellungen so berechnet sein müssen, dass ihr Wert unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszins zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Versicherungsdauer der Differenz zwischen künftig zu erwartenden Versicherungsleistungen und Beiträgen für die betreffenden Versicherungen entspricht.

Es gelten weiter folgende Grundsätze:

  • Gewährleistung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge. Bedeutsam besonders im Hinblick auf die auf Dauer angelegten Versicherungsverhältnisse ohne ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers.
  • Sehr weitgehende Wagnisgerechtigkeit der Beiträge (Berücksichtigung des individuellen Risikos, des Geschlechts und des Alters).
  • Keine Erhöhung der Beiträge wegen des älterwerdens der Versicherten, und zwar trotz des mit dem Alter steigenden Risikos (auf Dauer konstante Beiträge).

Zusammensetzung des Beitrags:
Der Beitrag (Brutto-Beitrag) ist aus verschiedenen Komponenten zusammengesetzt. Er zerfällt in

  • den Netto-Beitrag (zur Risikoabdeckung)
  • den Kosten-Beitrag (zur Kostenabdeckung)
  • den Sicherheitszuschlag.

Der Netto-Beitrag, der eine Art "Durchschnittsbeitrag" über den künftigen Risikoverlauf darstellt, soll auf Dauer konstant sein, risikogerecht festgelegt werden, Risikoanteile und Sparanteile enthalten und abhängig vom Eintrittsalter sein.

Das alters- und geschlechtsabhängige Risiko wird je Tarif statistisch erfasst. Dadurch kann festgestellt werden, wie hoch der Leistungsbedarf in den einzelnen Personen-, Tarif- und Altersgruppen ist. Dividiert man diesen Betrag durch die Zahl der Versicherten der jeweiligen Gruppe, erhält man den sogenannten "Pro-Kopf-Schaden". Der Pro-Kopf-Schaden stellt den Risikobeitrag dar. Dieser ist dann Kalkulationsgrundlage für den Beitrag.

Um dem Grundsatz der auf Dauer konstanten Beiträge gerecht werden zu können, ist es erforderlich, zusätzlich zum Risikobeitrag Sparanteile zu erheben. Das führt dazu, dass ein Versicherter in jungen Jahren eigentlich mehr Beitrag zahlt, als durchschnittlich zur Deckung seines Krankheitskostenrisikos notwendig wäre, dieses Mehr an Beitrag aber in späteren Jahren zur Deckung des mit dem Alter steigenden und allein durch den Risikobeitrag nicht abgedeckten Risikos herangezogen wird.

Es muss also aus dem vom Versicherten zu zahlenden Beitrag eine Rückstellung für die altersbedingten Mehrausgaben - die sogenannte Alterungsrückstellung - gebildet werden.

Vom Prinzip der Bildung von Alterungsrückstellungen darf nur bei reinen Risikoversicherungen abgewichen werden. So werden z.B. bei Kindern und bei einigen Mitbewerbern auch bei Jugendlichen, bei den Sonderbedingungen für Medizinstudenten im praktischen Jahr und ärzte im Praktikum sowie bei Schülern, Studenten und Beamtenanwärtern keine versicherungstechnischen Rückstellungen gebildet.

(Weitere Informationen zum Stichwort "Alterungsrückstellungen" siehe bitte dort.)

Zusätzlich zum Nettobeitrag ist im Beitrag ein Kostenanteil enthalten. Dieser wird zur Deckung der beim Abschluss der Versicherung und bei der Schadenregulierung entstehenden Kosten sowie zur Deckung der Verwaltungskosten herangezogen.

Um zum endgültigen Bruttobeitrag, dem tatsächlich zu zahlenden Beitrag, zu kommen, muss nach den Vorschriften des VAG ein angemessener Sicherheitszuschlag angesetzt werden. Trotz einer gewissenhaften und vorsichtigen Bestimmung der Rechnungsgrundlagen, können dennoch bei der Kalkulation nicht vorhersehbare zufällige Schwankungen sich kombinieren und zu vorübergehenden Verlusten führen.

In der Kalkulationsverordnung gemäß § 12 c) VAG ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 5 % des Bruttobeitrages vorgesehen.

Weitere Informationen finden Sie unter den Stichwörtern: Alterungsrückstellung; Beitragsanpassung

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