Beitragsfälligkeit | ||||||
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Lexikon - B - Beitragsfälligkeit
Nach § 8 (1) MB/KK bzw. MB/KT ist der Beitrag ein Jahresbeitrag. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten,
kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten.
Die Beitragsraten sind am 1. eines jeden Monats fällig. Bei jährlicher Beitragszahlung wird ein Beitragsnachlass (Skonto) von 3% gewährt. |
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