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Lexikon - B - Beitragsanpassung
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden nach dem äquivalenzprinzip berechnet, das heißt, sie
sind so bemessen, dass sie den für die gesamte Vertragsdauer zu erwartenden Versicherungsleistungen entsprechen. Der
altersbedingte Ausgabenanstieg wird durch die Alterungsrückstellung berücksichtigt.
Nicht berücksichtigt sind dagegen in der Beitragskalkulation die durch Kostenänderungen im Gesundheitswesen
oder durch eine erhöhte "Schadenhäufigkeit" hervorgerufenen Ausgabensteigerungen. Diese Veränderungen sind
im voraus nicht zu übersehen und infolgedessen kalkulatorisch auch nicht zu erfassen. Diesem Veränderungsrisiko
kann der Versicherer nur durch die Beitragsanpassung Rechnung tragen. Danach vergleicht der Versicherer zumindest
einmal jährlich die kalkulierten Versicherungsleistungen mit den erforderlichen Versicherungsleistungen. Ergibt
diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5% bzw. 10%, werden die Beiträge dem geänderten
Leistungsbedarf angepasst. Dabei können auch Selbstbehalte und Einschlussbeiträge geändert werden.
In der Beitragsanpassung drückt sich eine innere Erhöhung des Versicherungsschutzes aus. Deshalb gelten
für sie die gleichen Grundsätze wie für eine normale Höherversicherung. Die für die Mehrleistung
benötigten zusätzlichen Beitragsteile müssen folglich nach dem aktuellen Alter berechnet werden. Diesem
Erfordernis kann durch zwei verschiedene Rechenmethoden Rechnung getragen werden.
Bei der einen Rechenart legt man dem neuen Beitrag das zum Zeitpunkt der Anpassung erreichte Alter zugrunde und
berücksichtigt die bis dahin zurückgelegte Versicherungszeit durch einen Beitragsnachlass. Bei der anderen -
auch von uns angewandten Methode bildet das Eintrittsalter weiterhin die Berechnungsgrundlage. In diesem Falle wird dann
die "Altersdifferenz" durch einen Mehrbeitrag berücksichtigt.
Beide Rechenarten führen nicht nur zum gleichen Ergebnis, sie berücksichtigen auch den unabdingbaren Grundsatz:
Für den ursprünglichen Umfang des Versicherungsschutzes gilt weiterhin das ursprüngliche Eintrittsalter -
für die Mehrleistungen gilt das aktuelle Alter.
Für die Mitglieder ist es wichtig, diese Zusammenhänge zu kennen, damit sie verstehen, weshalb nach einer
Beitragsanpassung die Beiträge nicht mehr aus den Tarifdruckstücken abgelesen werden können. Im
Grunde geschieht bei einer Beitragsanpassung nichts anderes, als bei einer normalen Höherversicherung, nur
muss die Erhöhung des Versicherungsschutzes nicht erst beantragt werden. Sie erfolgt durch die Dynamisierung
automatisch, und zwar ohne neue Risikoprüfung und in einer stets kostendeckenden Größenordnung.
Kündigung wegen Beitragsanpassung:
Muss der Versicherer wegen steigendem Leistungsbedarf die Beiträge anpassen oder erhöhen, kann der
Versicherungsnehmer die Versicherung der betroffenen Personen vorzeitig kündigen. Das gleiche gilt, wenn der
Versicherer die Leistungen vermindert.
Die außerordentliche Kündigung muss bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der änderung dem Versicherer
zugegangen sein. Sie wird dann zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die änderung gilt. Wird diese Frist versäumt,
kann sich der VN auf das außerordentliche Kündigungsrecht nicht mehr berufen.
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