|
| |
Lexikon - B - Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Vertrag geschlossen ist (Zugang des Versicherungsscheines oder einer Annahmeerklärung),
frühestens jedoch zu dem im Antrag bezeichneten Zeitpunkt bzw. nach Ablauf der Wartezeiten.
Für Versicherungsfälle, die vor Vertragsschluss (Zugang des Versicherungsscheines oder einer Annahmeerklärung) eingetreten sind,
besteht kein Versicherungsschutz.
Für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Vertrages, aber noch vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind,
wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem die Versicherung beginnt bzw. nach Ablauf der Wartezeiten.
Zum Beginn des Versicherungsschutzes für Neugeborene siehe Stichwort "Mitversicherung von Neugeborenen".
Der Beginn einer privaten Krankenversicherung wird in drei Termine unterteilt: Der technische Beginn
Das ist der im Versicherungsantrag festgelegte Beginn. Ab diesem Termin sind die Beiträge zu zahlen und ab diesem Termin laufen die Wartezeiten.
Der formelle Beginn Das ist der Zeitpunkt, an dem der Vertrag geschlossen wird. Bis zum formellen Beginn ist der Antragsteller verpflichtet,
alle ärztlichen Behandlungen und Veränderungen des Gesundheitszustandes der zu versichernden Personen nachzumelden.
Die 6-wöchige Bindefrist rechnet bis zum formellen Beginn.
Der materielle Beginn Ab diesem Zeitpunkt besteht Versicherungsschutz (z.B. nach Ablauf der Wartezeiten).
zurück zum Lexikon - B
| |
Kostenloses und unverbindliches Vergleichsangebot
| |