Beendigung des Versicherungsschutzes

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Lexikon - B - Beendigung des Versicherungsschutzes

Von der vertraglichen Seite aus gesehen:
Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§ 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen).

Eine Ausnahme ergibt sich in der Krankentagegeldversicherung:
Kündigt der Versicherer nach § 14 Abs. 1 der MB/KT 94, endet der Versicherungsschutz für schwebende Versicherungsfälle erst am 30. Tag nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

Von der Leistungsseite aus gesehen:
Die Beendigung des Versicherungsvertrages ist in §§ 13, 14 und 15 der Musterbedingungen geregelt. Der Versicherungsschutz erlischt auch für laufende Versicherungsfälle, die vor Beendigung des Vertrages eingetreten sind, mit der Beendigung des Vertrages.

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