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Lexikon - A - Auslandsaufenthalt
Alle Soldaten der Bundeswehr, also Wehrpflichtige sowie Zeit- und Berufssoldaten, haben während ihrer aktiven Dienstzeit Anspruch auf freie
Heilfürsorge.
Bei näherer Betrachtung des Sachverhalts tut sich jedoch eine erhebliche Lücke in deren Versorgung im Krankheitsfall
auf:
Nicht ausreichender Versicherungsschutz im Ausland:
Hält sich der Soldat zu dienstlichen Zwecken im Ausland auf, so entstehen ihm aus in dieser Zeit eingetretenen Versicherungsfällen keine
finanziellen Nachteile. Er soll nach Möglichkeit Truppenärzte aufsuchen - ist dies nicht möglich, so dürfen "nur ärzte und
Krankenanstalten in Anspruch genommen werden, die angemessene und ortsübliche Honorare und Vergütungen berechnen".
Für den Fall, dass der Arzt keine "angemessenen und ortsüblichen Honorare und Vergütungen berechnet", oder sich der Soldat zu privaten
Zwecken im Ausland aufhält, werden die entstandenen Kosten nach ärztlicher Behandlung nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie bei
einer Behandlung im Inland und einer Liquidation zu angemessenen Sätzen entstanden wären. Kosten ambulanter Behandlung werden auf die
Schwellenwerte der "Gebührenordnung für ärzte" (GOä) und der "Gebührenordnung für Zahnärzte" (GOZ) begrenzt.
Bei stationärem Aufenthalt haben Soldaten der Besoldungsgruppen A1 bis A7 Anspruch auf Erstattung des Durchschnittssatzes der Werte aller
Bundeswehrkrankenhäuser für die allgemeine Pflegeklasse. Soldaten höherer Besoldungsgruppen haben Anspruch auf Unterbringung im
Zwei-Bett-Zimmer und privatärztliche Behandlung mit der bereits oben angeführten Begrenzung auf die Schwellenwerte der GOä für
ärztliche beziehungsweise technische Leistungen.
Bei Erkrankungen können sich also aufgrund höherer Behandlungskosten für den betroffenen Soldaten erhebliche Lücken im
Versicherungsschutz ergeben.
Deshalb besteht für alle Vorgesetzten die Anweisung:
"Den Soldaten ist daher zu empfehlen, vor Beginn eines Auslandsaufenthaltes einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Krankheitsfälle
abzuschließen."
Das Risiko auf den Kosten des Rücktransports sitzen zu bleiben wird hier vom Dienstherrn nicht einmal zum Teil getragen.
Quellen: Zentrale Dienstvorschrift 60/7, Kapitel 12+13
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