Arzneimittel | ||||||
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Lexikon - A - Arzneimittel
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten keine Definition von Arzneimitteln. Maßgebend sind daher die Begriffe aus den
§§ 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes. In erster Linie gibt es "Fertigarzneimittel", aber auch Präparate, die nach
individueller ärztlicher Verordnung von Apotheken hergestellt werden. Als Arzneimittel gelten nicht: Lebensmittel, kosmetische Mittel,
Körperpflegemittel und andere Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens. |
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