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Lexikon - A - Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung
Arbeitnehmer, die wegen überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, sowie Arbeitnehmer,
die nach § 8 SGB V von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss
zu ihrem privaten Krankheitskosten- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag.
Voraussetzung für den Arbeitgeberzuschuss:
Einen bestimmten Mindestumfang muss der private Versicherungsschutz nicht vorsehen. Erforderlich ist lediglich,
dass der Versicherungsschutz Leistungen enthält, die auch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kennt.
Soweit der Versicherungsschutz andere Leistungen beinhaltet, bleibt der darauf entfallende Teil des Beitrages bei der Bemessung des Zuschusses
unberücksichtigt (z.B. freiwillige Pflege-Ergänzungsversicherung).
Für Familienangehörige, für die bei unterstellter Krankenversicherungspflicht Anspruch auf Familienversicherung bestünde,
muss der Versicherte ebenfalls einen solchen Versicherungsschutz nachweisen, damit deren Beitragsteile beim Arbeitgeberzuschuss
Berücksichtigung finden können.
Arbeitgeberzuschussfähige Beiträge der privaten Krankenversicherung:
Neben den Beiträgen zur privaten Krankheitskosten-Vollversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung ist auch eine
Krankenhaustagegeldversicherung sowie eine Krankentagegeldversicherung zuschussfähig. Dagegen sind die Beiträge für eine
Sterbegeldvesicherung oder eine Lebensversicherung nicht zuschussfähig.
Angestellte ärzte erhalten den Arbeitgeberzuschuss auch dann, wenn der private Versicherungsschutz keine Leistungen für ambulante
Behandlung vorsieht (Kollegenbehandlung). Das gleiche gilt für Zahnärzte, die keine Zahnkostenversicherung haben.
Beitragsrückerstattungen wegen Nichtinanspruchnahme von Leistungen führen nicht zu einer nachträglichen Kürzung des
Arbeitgeberzuschusses. Bei Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der Gehaltsfortzahlung hinaus entfällt der Arbeitgeberzuschuss.
Das gleiche gilt für privat versicherte weibliche Angestellte während des Bezugs von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung:
Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung errechnet sich aus der Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatzes der GKV und den bei einer angenommenen Versicherungspflicht des Arbeitnehmers zu Grunde zu legendenen beitragspflichtigen Einnahmen.
Bei einem privat versicherten Arbeitnehmer kann hier in der Regel die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Berechnung herangezogen werden
(für das Jahr 2008: 3.562,50,- €). Der Zuschuss beträgt jedoch maximal die Hälfte des vom Arbeitnehmer tatsächlich zu
zahlenden Betrags.
Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der GKV wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres vom Bundesministerium für Gesundheit ermittelt
und gilt für das darauf folgende Kalenderjahr. Für das Jahr 2008 gilt ein durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz von 13,3%.
Der maximale Arbeitgeberzuschuss beträgt 236,91 €.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Pflege-Pflichtversicherung:
Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflege-Pflichtversicherung wird aus dem Beitragssatz für die Soziale Pflege-Pflichtversicherung emittelt.
Derzeit sind dies 1,7 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.562,50,- € (2008). Der Arbeitgeber trägt die Hälfte, also 0,85%.
Für einen Versicherten in der privaten Pflege-Pflichtversicherung ergibt sich daraus ein maximaler Arbeitgeberzuschuss von 30,28 €.
Eine Ausnahme gilt für privat Pflege-Pflichtversicherte im Bundesland Sachsen, die einen maximalen Zuschuss von 12,47 € erhalten.
Es gilt auch hier eine Begrenzung des Arbeitgeberzuschusses auf die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Betrags.
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