Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag

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Lexikon - A - Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag

Der Arbeitgeberzuschuss ist in § 257 SGB V wie folgt geregelt:

Anspruchsberechtigter Personenkreis:

  • Freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Arbeitnehmer, die wegen überschreitens der Jahresarbeitentgeldgrenze in der GKV versicherungsfrei sind
  • Arbeitnehmer, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankheitskosten-Vollversicherung versichert sind
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld

Welche Voraussetzungen müssen privat Krankenversicherte erfüllen, um einen Beitragszuschuss zu erhalten:

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten einen Arbeitgeberzuschuss für sich und ihre Angehörigen, wenn diese bei einer unterstellten Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der GKV nach § 10 SGB V familienversichert wären. Voraussetzung für den Arbeitgeberzuschuss ist, dass der Arbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung Vertragsleistungen beansprucht, die der Art nach den Leistungen der GKV (SGB V) entsprechen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer "substitutiven" privaten Krankenversicherung. Daneben stellt der Gesetzgeber auch bestimmte Anforderungen an das Versicherungsunternehmen.

Höhe des Arbeitgeberzuschusses:

  • Freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer erhalten den Betrag als Beitragszuschuss, den auch ein pflichtversicherte Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält. Dies ist die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gewählten Krankenkasse bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Zuschuss darf allerdings die Hälfte des Betrages nicht übersteigen, der bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gewählten Krankenkasse vom freiwillig versicherten Arbeitnehmer tatsächlich zu entrichten ist. Maßgebend für die Berechnung des Zuschusses ist das Entgelt, das bei einer unterstellten Versicherungspflicht bei der Berechung des Krankenkassenbeitrags berücksichtigt wird.
  • Der Zuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer errechnet sich aus der Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der GKV und dem Entgelt des Arbeitnehmers bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Maximal beträgt der Arbeitgeberzuschuss die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beitrags. Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der GKV wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres festgelegt und gilt für das Folgejahr. Der Versicherte muss die Höhe seiner Aufwendungen dem Arbeitgeber nachweisen. Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses werden die Krankenvericherungsbeiträge aus der substitutiven Krankenversicherung berücksichtigt, die der Beschäftigte für sich und seine Angehörigen aufzubringen hat. Dazu gehören auch die Beiträge für die Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung.
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs.3 SGB V, die bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistung Anspruch auf den Beitragszuschuss hatten, haben ebenfalls Anspruch auf einen Zuschuss gegenüber den zu Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten.

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