Antragsannahme | ||||||
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Lexikon - A - Antragsannahme
Der Versicherungsvertrag kommt durch einen Antrag und dessen Annahme durch den Versicherer zustande. Antragsannahme heißt:
Der Versicherer unterrichtet den Antragsteller, dass er den Vertrag geschlossen hat. Diese Erklärung wird wirksam,
sobald sie dem Antragsteller zugegangen ist (§ 130 Abs.1 BGB).
Eine "Antragsannahme" kann aber auch durch den eigentlichen Antragsteller erfolgen, und zwar dann, wenn der Versicherer erst nach Ablauf der Bindefrist über den Versicherungsantrag entscheiden konnte. In diesem Fall wechseln die beiden "Vertragspartner" ihre Positionen, d.h., der Versicherer wird zum Antragsteller und der Versicherungsnehmer zum Antragsannehmenden. Nimmt der Versicherungsnehmer einen nach Ablauf der Bindefrist ausgestellten Versicherungsschein entgegen und zahlt er den Erstbeitrag, gilt der Vertrag als geschlossen. Eine ausdrückliche Willenserklärung ist dazu nicht erforderlich; konkludentes Verhalten genügt.
Kann ein Antrag nicht angenommen werden, wird der Antragsteller entsprechend informiert. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. | Kostenloses und unverbindliches Vergleichsangebot | ||||
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