Antragsannahme

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Lexikon - A - Antragsannahme

Der Versicherungsvertrag kommt durch einen Antrag und dessen Annahme durch den Versicherer zustande. Antragsannahme heißt: Der Versicherer unterrichtet den Antragsteller, dass er den Vertrag geschlossen hat. Diese Erklärung wird wirksam, sobald sie dem Antragsteller zugegangen ist (§ 130 Abs.1 BGB).

Der Antrag gilt als angenommen, die Nachmeldefrist endet

  • mit dem Zugang der Police beim Antragsteller/Bevollmächtigten
  • mit der Aushändigung der Police an den Antragsteller/Bevollmächtigten
  • mit dem Zugang der Annahmeerklärung per Post/Fax beim Antragsteller / Bevollmächtigten

Eine "Antragsannahme" kann aber auch durch den eigentlichen Antragsteller erfolgen, und zwar dann, wenn der Versicherer erst nach Ablauf der Bindefrist über den Versicherungsantrag entscheiden konnte. In diesem Fall wechseln die beiden "Vertragspartner" ihre Positionen, d.h., der Versicherer wird zum Antragsteller und der Versicherungsnehmer zum Antragsannehmenden. Nimmt der Versicherungsnehmer einen nach Ablauf der Bindefrist ausgestellten Versicherungsschein entgegen und zahlt er den Erstbeitrag, gilt der Vertrag als geschlossen. Eine ausdrückliche Willenserklärung ist dazu nicht erforderlich; konkludentes Verhalten genügt.

  • fehlende Versicherungsfähigkeit
  • "unversicherbares" Risiko

Kann ein Antrag nicht angenommen werden, wird der Antragsteller entsprechend informiert. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.

Als abgelehnt gilt ein Antrag auch dann, wenn der Versicherer nicht innerhalb der Bindefrist von sechs Wochen erklärt hat, dass er den Antrag angenommen und den Vertrag geschlossen hat.

Übrigens: Ein Antrag kann nur so angenommen werden, wie er gestellt wurde. Die Vereinbarung von Besonderen Bedingungen bedeutet: Ablehnung des Antrages verbunden mit einem Angebot des Versicherers an den Interessenten.

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