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Lexikon - A - Alterungsrückstellung in der PKV
Die Alterungsrückstellung ist ein elementarer Bestandteil
der Beitragsberechnung in der privaten Krankenversicherung.
Bei der PKV handelt es sich um eine Individualversicherung, innerhalb derer die
Versicherten eine Risikogemeinschaft bilden. Die Beitragsberechnung erfolgt nach dem äquivalenzprinzip (äquivalenzprinzip), d.h. es gilt:
Summe der gesamten künftigen Versicherungsleistungen = Summe des gesamten künftigen Beitragsaufkommens.
Die Beiträge werden risikogerecht ermittelt (Beitragskalkulation).
Neben der Forderung nach einem risikogerechten Beitrag wird an das mathematische Modell der Beitragsberechnung in der PKV noch eine weitere wesentliche
Forderung gestellt:
Es darf keine Erhöhung der Beiträge wegen des älterwerdens der versicherten Person (vorausgesetzt die ursprünglich angesetzten
Rechnungsgrundlagen, insbesondere die Krankheitskosten bleiben unverändert) geben, und dies obwohl das Krankheitsrisiko (der Risikobeitrag) mit
zunehmendem Alter steigt. In § 8a (2) der Musterbedingungen MB/KK ist wie folgt nachzulesen:
"... Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist
jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist."
Diese Forderung kann nur durch die Alterungsrückstellung erfüllt werden.
Der Tarifbeitrag in der PKV setzt sich zusammen aus dem Nettobeitrag und einem Beitrag zur Deckung der Kosten des Versicherers.
Der Nettobeitrag wiederum setzt sich zusammen aus dem Risikobeitrag und dem Sparbeitrag. Der Risikobeitrag stellt genau den Beitrag dar,
der zur Deckung der Versicherungsleistungen durchschnittlich gebraucht wird - er steigt mit zunehmendem Alter.
Bei Eintritt in einen Tarif liegt der Nettobeitrag über dem eigentlich erforderlichen Risikobeitrag.
Die Differenz zum Nettobeitrag stellt den sogenannten Sparbeitrag dar. Dieser Sparbeitrag wird zur Bildung der Alterungsrückstellung
verwendet. Wenn dann mit zunehmendem Alter der Risikobeitrag zur Deckung der Versicherungsleistungen nicht mehr reicht, werden die fehlenden
Beitragsteile der extra für diesen Zweck gebildeten Alterungsrückstellung entnommen. Damit ist dann sichergestellt, dass der
Nettobeitrag auf Dauer konstant sein kann - konstant bleibende Rechnungsgrundlagen vorausgesetzt -, obwohl der Risikobeitrag mit zunehmendem Alter
steigt.
Die Alterungsrückstellung wird nicht nur aus dem Sparbeitrag gebildet. Wesentliche Quellen zum Aufbau der Alterungsrückstellung
stellen die rechnungsmäßige Verzinsung der Alterungsrückstellung sowie die Vererbung dar.
WICHTIG:
Die Alterungsrückstellung stellt kein individuelles Guthaben dar. Es handelt sich um die durchschnittliche Deckungsrückstellung aller
Versicherten der eigenen Risikogemeinschaft. Nur die Deckungsrückstellung dieser Risikogemeinschaft insgesamt reicht dazu aus, die anfallenden
Versicherungsleistungen im Alter zu finanzieren:
Benötigt ein Versicherter der Risikogemeinschaft mehr Leistungen als gerechnet, würden mehr DRS benötigt,
da innerhalb der Gemeinschaft andere aber weniger Kosten verursachen, reicht die DRS zusammen durchschnittlich aus.
Beanspruchte ein Versicherungsnehmer "seine" DRS für sich, müsste er auch akzeptieren, dass das Unternehmen nur solange für Leistungen
aufkommen kann, wie in "seiner" DRS Mittel vorhanden sind. Wäre er dann ein überdurchschnittlich kranker Mensch hätte er irgendwann
seine Leistungen selber zu tragen, was kaum Sinn einer Krankenversicherung sein kann.
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