Ärztekammer | ||||||
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Lexikon - A - Ärztekammer
Die Ärztekammern sind Träger der berufsständischen Selbstverwaltung. Sie wurden auf Grund der Gesetze der Länder über
die Berufsvertretung (Kammergesetze) geschaffen. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen sie die ihnen übertragenen
hoheitlichen Aufgaben als Inhaber mittelbarer Staatsgewalt wahr. Sie unterstehen der Staatsaufsicht der in Betracht kommenden Behörde (Ministerium
oder oberste Gesundheitsbehörde des Landes), welche die Einhaltung der Gesetze und der genehmigungspflichtigen Satzung der Kammer überwacht. | Kostenloses und unverbindliches Vergleichsangebot |
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